1) Überspannungsschutz in allen neu geplanten Gebäuden verpflichtend.
Der Einbau von Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPD - engl. für Surge Protective Device) ist nun gefordert, wenn transiente (kurzzeitige) Überspannungen Auswirkungen haben können auf:
NEU: Ansammlungen von Personen z. B. in großen (Wohn-) Gebäuden, Büros, Schulen
NEU: Einzelpersonen, z. B.
in Wohngebäuden und kleinen Büros, wenn in diesen Gebäuden Betriebsmittel der Überspannungskategorie I oder II installiert werden. Derartige Betriebsmittel sind beispielsweise Haushaltsgeräte, tragbare Werkzeuge und empfindliche elektronische Geräte.
Basierend auf dieser Neuregelung muss nun in allen ab 1. Oktober 2016 geplanten Gebäuden Überspannungsschutz installiert werden –auch im Wohnungs- und Zweckbau!
2) Berücksichtigung eigenerzeugter Schaltüberspannungen
Erstmals werden die durch das Betriebsmittel selbst erzeugten Schaltüberspannungen in der Norm berücksichtigt. Verursacher von derartigen Überspannungen sind z. B.
3) Schutzpflicht bei Freileitungsversorgung
Unabhängig von der Anzahl der Gewittertage (bisherige Regelung) müssen nun bei einem Freileitungsnetz Überspannungs-Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.
1) Einbauort der Überspannungs-Schutzeinrichtung
Das Überspannungsschutzgerät (SPD) muss so nah wie möglich am Einspeisepunkt der elektrischen Anlage eingebaut werden. Bei der Installation in einem Wohngebäude ist der optimale Einbauort im unteren Anschlussraum des Zählerschrankes.
In neuen Zählerschränken ist hier ein 40mm-Sammelschienensystem vorhanden, auf der das Überspannungsschutzgerät mit Aufrasttechnik schnell montiert werden kann.Darüber hinaus sind auch potenzielle Störquellen zu berücksichtigen (siehe „Berücksichtigung eigenerzeugter Schaltüberspannungen“).
In diesem Fall muss das Schutzgerät ebenfalls so nah wie möglich am Verursacher eingebaut werden.
2) Schutzbereich von Überspannungsschutzgeräten
Der wirksame Schutzbereich von Überspannungsschutzgeräten (SPD) wird erstmals in der Norm berücksichtigt. Gemeint ist der maximal zulässige Abstand zwischen Überspannungsableiter und den zu schützenden Geräten.
Dieser sollte nicht mehr als 10 m Leitungslänge betragen. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, ist ein zusätzlicher Überspannungsableiter so nah wie möglich am zu schützenden Gerät einzubauen.
Für DIN VDE 0100-443 (VDE 0100-443): 2007-06 und DIN VDE 0100-534 (VDE 0100-534): 2009-02 besteht eine Übergangsfrist bis zum 14.12.2018.
Anlagen, die nach dem 14.12.2018 in Betrieb gehen, müssen ausschließlich nach den neuen Normen geplant und errichtet werden.