Bestandsschutz

Technische Hintergründe: Bestandsschutz und Haftung


Was ist Bestandsschutz?

Altes Recht gilt fort - folglich hat für die alte Bausubstanz altes Baurecht fortzugelten und zwar auch dann, wenn es gegen aktuelles Baurecht verstößt.


Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 1966 entschieden.


Bestandsschutz verfällt, wenn:
a) Nutzungsänderungen im Bauwerk vorgenommen werden.
b) Nutzungserweiterungen, Umbaumaßnahmen oder Sanierungen geplant sind, die in die Substanz eingreifen.
c) § 87 Absatz 1 BauO NRW: Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen .... nicht den Vorschriften dieses Gesetzes, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben und Gesundheit erforderlich ist.



Wer haftet?

In der Regel wird der Allein-Eigentümer in Anspruch genommen. Liegt Miteigentum (Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum) vor, ist jeder Miteigentümer haftbar. Das gilt auch für eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Laut Betriebssicherheits­verordnung (BetrSichV) haften auch die vom Eigentümer mit der Betreuung der Immobilie beauftragten Techniker/Verwalter.


Der Straftatbestand der groben Fahrlässigkeit ist schon mit der Nichtdurchführung wiederkehrender Prüfung von Arbeitsmitteln erfüllt. Nicht erfolgte Wiederholungsprüfungen von Blitzschutzanlagen können somit als erhöhtes Brandschutzrisiko angesehen werden. Die versicherungsrechtlichen Konsequenzen gehen von Teilregulierung bis Regreßnahme bei fahrlässigem Verhalten der Verantwortlichen.


Der Bestandsschutz entfällt vollständig: Ist zur Beseitigung einer konkreten Gefahr ein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz erforderlich, so ist das gesamte Gebäude dem derzeit geltenden Baurecht anzupassen. Der Bestandsschutz entfällt vollständig.
Schließlich sieht § 77 Abs. 1 BauO Bln vor, dass bestandsgeschützte Anlagen mindestens in dem Zustand zu erhalten sind, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Sie sind so zu erhalten, dass ihre Verunstaltung sowie eine Störung des Straßen-, Orts oder Landschaftsbildes vermieden werden.




Ergebnis

Der Bestandsschutz wurde insbesondere durch landesrechtliche Vorschriften weitgehend zurückgedrängt. Nur in Ausnahmefällen - wenn keine landesrechtliche Regelung vorzufinden ist - kann sich der Bauherr auf den weit gefassten Bestandsschutz gemäß Artikel 14 GG berufen.


Die Grenzen des Bestandschutzes können nur auf den Einzelfall bezogen von einem Fachmann nach technischen und juristischen Gesichtspunkten festgelegt werden. Bei strittigen Entscheidungen müssen die erforderlichen Maßnahmen mit dem Eigentümer und ggfs. der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.



 
 
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